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Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) einlegen

Gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch in folgender Form einlegen

·       schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter Angabe des Tages,

·       zur Niederschrift mündlich vortragen direkt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder

·       in elektronischer Form (Hinweis: eine einfache E-Mail genügt nicht).

Im Fall der elektronischen Kommunikation mit den Behörden müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften hierbei beachten.

Die Widerspruchsbehörde ist häufig die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Verfahrensablauf des Online-Dienstes / Online-Verfahrens

Die Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird dem Widerspruch stattgegeben (auch “abgeholfen” genannt), wird der ursprüngliche Bescheid korrigiert oder aufgehoben und gegebenenfalls ein neuer Bescheid erlassen. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Behörde.

Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie als Ergebnis dieser Prüfung einen Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.

Fristen

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist (z. B. Zugang des Bescheides), zu erheben. Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

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